Statut der LAG
Das Statut der LAG wurde auf der konstituierenden Sitzung am 25. September 2007 beschlossen.
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Stand vom 18.09.2007
Statut der Landesarbeitsgemeinschaft "Gemeinschaftliches Wohnen in Rheinland-Pfalz"
1. Gründungsversammlung
Gründungstag der LAG ist der 25. September 2007 in Mainz. Die Gründungsmitglieder, Delegierten und Sprecher/in sind im Protokoll der Gründungsversammlung genannt. Die nachfolgenden Statuten wurden von der Gründungsversammlung verabschiedet.
2. Name und Organisation der LAG
Die LAG heißt vollständig: Landesarbeitsgemeinschaft "Gemeinschaftliches Wohnen in Rheinland-Pfalz". Sie hat die Organisationsform einer einfachen Arbeitsgemeinschaft. Ihre Organe sind die Mitgliederversammlung und der Delegiertenrat mit seinem/r Sprecher/in.
3. Ziele
a) Ziel und Zweck der LAG
- Ziel und Zweck der LAG sind die Förderung von gemeinschaftlichem und selbstbestimmtem Wohnen und die Vertretung dieser Ziele in der Öffentlichkeit im Dialog mit Politik, Gesellschaft, Institutionen im Bereich Wohnen und öffentlicher Verwaltung.
- Unbeschadet dessen, dass die Vorstellungen und die gelebten Formen gemeinschaftlichen Wohnens vielfältig sind und sich laufend weiter entwickeln, vertritt die LAG einige Mindestgrundsätze, die - wenn auch nicht alle in jedem Wohnprojekt verwirklicht - doch in allen angestrebt werden sollen.
b) Zentrales Unterscheidungsmerkmal für "Gemeinschaftliches Wohnen"
- Gemeinschaftliches Wohnen ist durch eine institutionalisierte Form der Mitbestimmung gekennzeichnet. Das heißt demokratische Beteiligungsmöglichkeiten sind in verbindlichen Strukturen organisiert und erhalten eine Rechtsposition 1.
Definition "Gemeinschaftliches Wohnen"
- Gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen umfasst in der Regel mehrere Wohneinheiten.
- Gemeinschaftliches Wohnen ist integrativ. Es soll das Zusammenleben von Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen und -formen, in altersgemischten oder altershomogenen Gruppen ermöglichen. Es soll das Zusammenleben von Familien mit und ohne Kinder und von Alleinstehenden, das Zusammenleben mehrerer Generationen über die Familien hinweg sowie das Zusammenleben mit Menschen mit Behinderung ermöglichen.
- Wohnanlagen, die gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen ermöglichen, sollen Einrichtungen enthalten, die die oben genannten Zwecke begünstigen, wie z.B. Gemeinschaftsräume etc..
- Beim Neubau sowie beim Umbau im Bestand werden generell barrierefreie Lösungen bevorzugt.
- Gemeinschaftliches Wohnen soll die gegenseitige Unterstützung im Alltag innerhalb der Nachbarschaft beinhalten.
- Gemeinschaftliches Wohnen sollte ein gesundes soziales Umfeld mit Kontakt zu unterschiedlichen Generationen bieten sowie ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderung ermöglichen.
- Gemeinschaftliches Wohnen sollte Defizite ausgleichen, die aus der Lage auf dem Lande oder in der Stadt entstehen.
- Bei der baulichen Umsetzung werden ökologische Aspekte berücksichtigt. Projekte, die das Wohnen in Stadt- oder Ortskernen befördern, werden bevorzugt, weil sie durch Nachverdichtung der Zersiedelung von Stadträndern und dem Leerstand in alten Ortskernen entgegenwirken.
- Für Gemeinschaftliches Wohnen sollte eine Bandbreite von Einstiegsmöglichkeiten entstehen wie beispielsweise Wohnen im Eigentum, Wohnen zur Miete, Wohnen im sozialen Mietwohnungsbau. Gemeinschaftliches Wohnen sollte für unterschiedliche finanzielle Voraussetzungen und Besitzstandformen möglich werden; soziale Durchmischung ist wünschenwert.
- Gemeinschaftliches Wohnen sollte über die eigenen Bedürfnisse hinauswachsen. Auf diese Weise können tragfähige, komplexe Netzwerke entstehen, die Ideenreichtum und somit Wachstumspotentiale bergen.
- Eine Bereicherung ist die Verbindung von Wohnen und Arbeiten. In der Wohnanlage kann Gewerbe angesiedelt sein, das sich mit dem Wohnen verträgt und das Wohnen bereichert. Die Verhältnismäßigkeit von Wohnen und Gewerbe ist dabei zu beachten (laut Förderrichtlinien 60:40).
c) Aufgaben
Politische Aufgabe der LAG ist es,
- den rheinland-pfälzischen Wohnprojekten eine Stimme zu verleihen und das bürgerschaftliche Engagement zu stärken.
- die Bedarfe bestehender Wohnprojekte deutlich zu machen.
- den Boden zu bereiten, damit neue Initiativen entstehen können.
- konzeptionelle Ideen für den ländlichen Bereich zu fördern.
- konzeptionelle Ideen für eine soziale Durchmischung von Wohnprojekten zu fördern.
- Fachdiskussionen über Vor- und Nachteile juristischer bzw. sozialer Projektkonzeptionen zu führen.
- Bedarfe an Fortbildung / Moderation / Mediation deutlich machen und Finanzierungsideen andenken.
- konzeptionelle Ideen auf unterschiedlichen Ebenen zu entwerfen (Wege in ein Projekt, Zertifizierung, …).
- Finanzierungskonzepte vorzuschlagen.
- Vernetzung auf Bundes, Landes-, Regional- und Ortsebene zu leisten.
Die operativen Aufgaben legt der Delegiertenrat aktuell fest.
4. Struktur der LAG und deren Mitglieder
Die Landesarbeitsgemeinschaft vertritt in erster Linie die Interessen der Wohnprojekte, die aus Privatinitiativen und bürgerschaftlichem Engagement entstanden sind. Darüber hinaus sind auch Mitglieder anderer Bereiche zugelassen. Die Interessen können dabei unterschiedlich, wenn nicht gar gegensätzlich sein. Um die unterschiedlichen Interessen transparent zu halten und eine Organisation zu schaffen, die vorrangig den Wohnprojekten eine Stimme gibt und doch offen bleibt für andere Interessenten, gibt sich die LAG folgende Struktur:
Mitglieder
- Die Mitglieder sind Kategorien zugeordnet.
- Zu jeder Kategorie gehören Kriterien, anhand derer eine Zuordnung erfolgt.
- Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt bei Bewerbung um die Mitgliedschaft. Organisationen wie Projekte, Unternehmen, Vereine, Genossenschaften können als Organisation eine Mitgliedschaft erwerben. Sie stellen eine/n namentlich benannte/n Vertreter/in, der/die die Organisation bei Abstimmungen vertritt. Es kann eine Stellvertretung benannt werden. Weitere Mitglieder der Organisation können als "Sonstige Interessierte" Mitglied werden.
- Der Delegiertenrat kann bei einem Mitglied die Zuordnung zu einer Kategorie beanstanden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben sind, und eine Änderung beschließen.
- Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und die Sprecher/innen.
Delegiertenrat - Die eigentliche Arbeit findet im Delegiertenrat statt. Er besteht aus neun Personen, die im Delegiertenrat zusammen treffen. Fünf davon gehören der Kategorie Initiativen und Projekte (Kategorie 1 bis 3) an, vier davon gehören in den gewerblichen Bereich (Kategorie 4 bis 6).
- Es gibt eine Doppelspitze, ein/e Sprecher/in gehört der Kategorie 1-3, der/die andere Sprecher/in der Kategorie 4-6 an.
- Der Delegiertenrat bestimmt eine/n Schatzmeister/in, der/die das Projektbudget verwaltet, sowie eine/n Verwalter/in der Mitgliederkartei.
- Delegierte, Sprecher/innen und Schatzmeister/in amtieren für drei Jahre.
- Der Delegiertenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
- Die Abstimmung von Beschlüssen im Delegiertenrat erfolgt mit einer Stimme pro Person.
- Der Delegiertenrat ist mit sieben Anwesenden beschlussfähig.
- Innerhalb des Delegiertenrates fasst das Gremium die Beschlüsse. Die Sprecher/innen haben Entscheidungsbefugnis im Rahmen der Beschlüsse.
- Die Außenvertretung erfolgt bezüglich der Belange der jeweils vertretenen Kategorien durch den/die Delegierten, soweit Belange der Gesamtheit betroffen sind durch die Sprecher/innen des Delegiertenrates. Die Delegierten haben dabei die Beschlüsse der Mitglieder der von ihnen vertretenen Kategorie, die Sprecher/innen die Beschlüsse des Delegiertenrates zu beachten.
- Mitglieder, Delegierte, Sprecher/in und Stellvertretung können aus wichtigem Grund aus dem Amt bzw. der Mitgliedschaft entlassen werden. Ein wichtiger Grund ist unter anderem, wenn sie gegen die oben genannten Ziele und Zwecke der LAG handeln. In dem Fall findet eine vorgezogene Neuwahl statt. Die Entscheidung trifft in erster Instanz der Delegiertenrat, in zweiter Instanz die Mitgliederversammlung.
Wahlverfahren
- Nur Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Gewählt wird nach dem Mehrheitsprinzip in drei Wahlgängen. Jedes Mitglied votiert in jeder Runde mit. Es wird verdeckt mit Stimmkarten gewählt. Die Stimmkarten werden eingesammelt und ausgezählt. Die genannten Namen bekommen pro Nennung einen Punkt.
- Für Kategorie 1-3 und 4-6 werden die Kandidaten vorgeschlagen. Die Namen werden schriftlich festgehalten.
- Die Kandidaten stellen sich vor und erklären, ob sie zur Wahl stehen.
- Die Delegierten werden in zwei Wahlgängen gewählt. Zuerst schreibt jeder maximal fünf Namen seiner Wunschkandidaten für Kategorie 1-3 "Wohnprojekte" auf. Danach schreibt jeder die maximal vier Namen seiner Wunschkandidaten für Kategorie 4-6 "Gewerbliche und andere Interessenten" auf.
- Im dritten Wahlgang werden die zwei Sprecher/innen gewählt. Die Personen müssen vorher als Delegierte gewählt worden sein. Die Mitglieder schreiben maximal zwei Namen auf ihre Wahlkarte.
- Der neu gewählte Delegiertenrat bestimmt in seiner nächsten Sitzung den/die Schriftführer/in, der/die die Mitgliederkartei verwaltet.
Struktur der Landesarbeitsgemeinschaft "Gemeinschaftliches Wohnen in Rheinland-Pfalz" (Grafik).
5. Schlussbestimmungen
Der Delegiertenrat hat die für eine GbR erforderlichen Schlussbestimmungen zu erarbeiten und durch einen Juristen gegenprüfen zu lassen, u.a.
- Tod eines Mitglieds.
- Korrespondenz per E-Mail erlaubt.
- Haftung.
- Änderungen des Statuts beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder müssen die Änderungsvorschläge mit der Einladung zur Kenntnis bekommen bis spätestens ... Wochen vor dem Veranstaltungstermin.
- Der Delegiertenrat betreibt Mitgliederwerbung und beobachtet das Wachsen der Organisation. Wenn die gewerblichen Interessen in der Mitgliederschaft das bürgerschaftliche Engagement dominieren und sich die Ziele der LAG verschieben, kann eine Änderung des Abstimmungsverfahrens erforderlich werden.
1 Das reicht vom einfachen Vertrag mit dem Vermieter über Rechte und Pflichten der Gemeinschaft bis hin zu selbstständigen Bürgergesellschaften in unterschiedlichen Rechtsformen.